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BUNDESGESETZ FÜR WEIBLICHE WEHRPFLICHTIGE

 

 

§ 1   Jedes Mädchen ab 16 Jahren ist Wehrpflichtig.

§ 2   Sie muss mit einer einsatzfähigen Büchse ausgerüstet sein.

§ 3   Sobald sich ein Feind mit gezückter Pistole nähert, hat sie ziehlsichere Stellung einzunehmen.

§ 4   Beim Eindringen in die Kampfzone hat sich die Wehrpflichtige mit ganzer Kraft zu wehren und Gegenstöße zu unternehmen.

§ 5   Während des Kampfes ist jegliches Stöhnen und Wimmern zu unterlasse, bei Verletzungen auch das Schreien.

§ 6   Die Wehrpflichtige hat daruaf zu achten, dass der Feind nicht mehr Kugeln mit sich trägt und wenn möglich ihn in ein Gebiet zu locken und zu völliger Kapfunfähigkeit zu zwingen.

§ 7   Bei Feinden mit Hinterladern ist eine besondere Stellung einzunehmen.

$ 8   Zeigt sich am Schluß der Kampfhandlung keine Angriffslust mehr, so muss die Wehrpflichtige durch geschickte Bewegungen und Entlassungen den Feind solange reizen, bis er die Waffe wieder hegt.

§ 9   Dies hat sie solange durchzuführen, bis der Feind seine ganze Munition erschossen hat.

§10   Beim Zeigen der roten Fahne ist die Waffe zu strecken und der Angriff als abgeblasen zu betrachten.

§11   Die Wehrpflichtige darf keinen Angriff unternehmen.

§12   Nach der Beendigung der Kampfhandlung hat die Wehrpflichtige die Büchse sorgfältig zu reinigen, so dass sie wieder voll einsatzfähig ist.

§13   Bei Zuwiderhandlung gegen § 12 hat die Wehrpflichtige mit einem Gepäckmarsch von 8 - 9 Monaten zu rechnen.

§14   Dafür muss der Rittmeister 18 Jahre lang beim Zahlungsminister einzahlen.

§15   Bei Regen sind der Regenmantel und Nahkampfsocken bevorzugt!!!

 

 

 


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